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Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Ich berate Sie bei der Gestaltung und Änderung des Arbeitsvertrages, bei Problemen während des laufenden Arbeitsverhältnisses sowie der Beendigung der Zusammenarbeit durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Selbstverständlich vertrete ich Ihre Interessen auch vor Gericht. 


Tipps für:   Arbeitgeber   |   Arbeitnehmer

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Tipps für Arbeitgeber:

Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einzelnen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig erfüllt der Arbeitgeber mit einem schriftlich gefassten Arbeitsvertrag seine Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz (NachwG). Die Anforderungen, welche einzelnen Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren sind, wurden mit Wirkung zum 01.08.2022 erhöht. Die aktuell genutzten Arbeitsverträge sollten daher überprüft werden, ob diese den neuen Regelungen gerecht werden oder Handlungsbedarf besteht. 

Aufhebungsvertrag

Gerade wenn man sich von einem Mitarbeiter der Führungsebene trennen will, stellt sich häufig die Frage nach einem Aufhebungsvertrag. Sehr oft liegt in diesen Fällen kein an sich erforderlicher Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vor, so dass die Aufhebung des Arbeitsvertrages nur über die Zahlung einer Abfindung gelingen wird. Da Arbeitnehmer zwischenzeitlich sehr gut darüber informiert sind, welche Nachteile Sie bei einem Aufhebungsvertrag erleiden können, ist es wichtig einen Aufhebungsvertrag zu gestalten, der dem Arbeitnehmer diese Nachteile erspart und die Unterzeichnung schmackhaft macht. Darüber hinaus sollten sich Arbeitgeber in Aufhebungsverträgen so weit wie möglich gegen nachträgliche Forderungen absichern. Sprechen Sie mich gerne auf die rechtsichere Gestaltung von Aufhebungsverträgen an.

Befristung

Grundsätzlich wird unter folgenden Befristungsmöglichkeiten unterschieden:

• Befristung auf eine von vorneherein festgelegte Dauer 

• Befristung mit einem Sachgrund

• Befristung nach Gründung eines Unternehmens

• Befristung bei Personen über 52 Jahren

Alle diese Befristungen folgen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Werden diese nicht beachtet, besteht für Arbeitgeber das Risiko, dass ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Ich berate Sie gerne bei der Gestaltung von befristeten Verträgen und den zu treffenden Maßnahmen beim Auslaufen der Befristung. Darüber hinaus vertrete ich Sie vor dem Arbeitsgericht bei Entfristungsklagen des Arbeitnehmers. 

Freistellung

Einseitige Freistellungen unter Fortzahlung der Vergütung werden in der Regel durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochen. Freistellung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen muss, der Arbeitgeber aber dennoch den Lohn weiterzahlt. Dabei muss sich der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich von der Arbeit freistellen will. Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Möglichkeit, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit aufzufordern. Will sich der Arbeitgeber den Weg offen halten, den Arbeitnehmer zum Beispiel wegen erhöhtem Arbeitsaufwand doch wieder zur Arbeit aufzufordern, muss er eine widerrufliche Freistellung aussprechen. 

Insolvenz

In der wirtschaftlichen Krise gilt es zu prüfen, ob und ggf. wie sich eine Insolvenz vermeiden lässt. Ein wichtiger Hebel ist eine mögliche Reduzierung der Fixkosten, insbesondere der Personalkosten. Diese lassen sich senken durch Aufhebungsverträgen mit den Arbeitnehmern, Kündigung, unbezahlten Urlaub oder Kurzarbeitergeld. Lassen Sie sich rechtlich beraten, in welchen Situationen für Ihr Unternehmen in der Krise welche Maßnahmen sinnvoll und möglich sind.

Kündigung

Am einfachsten kann sich der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer während der Probezeit trennen. Arbeitgeber sollten sich daher spätestens vier Wochen vor Ablauf der Probezeit überlegen, ob die Zusammenarbeit dauerhaft mit dem Arbeitnehmer fortgesetzt werden soll oder nicht.


Nach Ablauf der Probezeit benötigen alle Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigen für die Rechtmäßigkeit der Kündigung einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz:

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer vorher wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt wurde und die Abmahnung formell und inhaltlich alle Anforderungen erfüllt. Ist die Abmahnung unwirksam, kann allein die unwirksame Abmahnung auch zu einer Unwirksamkeit Kündigung führen.

Eine personenbedingte Kündigung kommt vor allem bei massiven Erkrankungen des Arbeitnehmers in Betracht. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer sind krankheitsbedingte Kündigungen an strenge Anforderungen geknüpft. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung an eine Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers und an eine Kündigung wegen dauerhafter Langzeiterkrankung unterschiedliche Voraussetzungen stellt.

Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Sozialauswahl durchführen. Diese ist äußerst kompliziert, da für die Arbeitnehmer verschiedene Gruppen zu bilden sind und verschiedene Sozialpunkte vergeben werden, wie zum Beispiel für die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter oder Unterhaltspflichten. Betriebsbedingte Kündigungen geben immer wieder Anlass zu neuen Urteilen, sodass Arbeitgeber vor Ausspruch betriebsbedingte Kündigungen sich über die aktuelle Rechtslage informieren sollten.

 

Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber sollten großer Sorgfalt auf die rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge anwenden. Werden die Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere der sogenannte Arbeitnehmer-Anteil nicht rechtzeitig abgeführt, muss der Arbeitgeber nicht nur mit Säumniszuschlägen rechnen, sondern einer Strafbarkeit nach § 266 a StGB. Sollte sich daher herausstellen, dass die Liquidität mal nicht reicht, um den Lohn vollständig zu zahlen, sollte zuerst der Arbeitnehmer-Anteil an die Krankenkasse überwiesen werden und erst anschließend der Rest des Lohnes. Dabei sollte als Zahlungsbetrag „Arbeitnehmer-Anteil“ angegeben werden. Darüber hinaus sollte sich ein Arbeitgeber in einer solchen Situation überlegen, ob er sich möglicherweise bereits in einer Situation befindet, in der er über das Thema Insolvenz nachdenken muss.

Urlaubserteilung

Die Erteilung von Urlaub ist an sich nicht kompliziert – sollte man jedenfalls meinen. Die Rechtsprechung legt Arbeitgebern jedoch seit jüngerer Rechtsprechung erhebliche Mitwirkungspflichten auf. Werden diese verletzt, bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestehen und kann nicht verfallen. Will der Arbeitgeber diesen Obliegenheiten nachkommen, empfiehlt sich die Einführung eines „Urlaubsmanagements“ mit entsprechenden Terminen und Formschreiben, die nicht zuletzt die Einhaltung dieser Mitwirkungspflicht dokumentiert. Welche Maßnahmen dabei zu treffen sind, richtet sich nach der Größe des Unternehmens, insbesondere der Mitarbeiterzahl.

Auch die Anrechnung von Resturlaub im Zusammenhang mit Freistellungen hat die Arbeitsgerichte in der letzten Zeit häufig beschäftigt. Ohne klare und rechtswirksame Regelungen in Arbeitsvertrag und Freistellungserklärung geht der Arbeitgeber das Risiko der Zahlung von Urlaubsabgeltung ein.


Tipps für Arbeitnehmer:

Abfindung

Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung. Abfindungen werden vor allem im Zusammenhang mit Kündigungen angeboten, wenn die Kündigung möglicherweise nicht rechtmäßig war oder der Arbeitgeber einem Kündigungsrechtsstreit vermeiden will. Die Höhe beträgt im Regelfall ein halbes Bruttogehalt für jedes volle Beschäftigungsjahr. Im Einzelfall und bei besonderen Konstellationen kann die Abfindung aber auch höher ausfallen.

Abmahnung

Nicht immer ist es sinnvoll, sich sofort gegen eine Abmahnung zu wehren. Manchmal ist Abwarten die bessere Taktik, da die Wirksamkeit einer Kündigung auch von der Wirksamkeit einer vorherigen Abmahnung abhängen kann und dann an einer erforderlichen Abmahnung scheitert.

Befristung

Nicht jede Befristung ist wirksam. Darüber hinaus gelten nicht für alle Befristungen dieselben Voraussetzungen und Regeln. Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann unter Umständen vorzeitig beendet oder gekündigt werden. Die Verlängerung einer Befristung ist nicht immer und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Passen Sie also auf, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mehrmals hintereinander befristet wird, sog. Kettenbefristung. Bitte beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist für die Entfristungsklage, wenn Sie gerichtlich gegen die Befristung vorgehen wollen.

Elternzeit

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen im Voraus schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dauer und Lage der Elternzeit sollten sie sich vorher gut überlegen. Spätere Änderungen sind oft schwierig oder gar nicht mehr möglich. 

Freistellung

Freistellungen erfolgen meistens im Zusammenhang mit einer Kündigung. Freistellungen gibt es aber auch in anderen Bereichen, z.B. im Rahmen des Mutterschutzes, in der Elternzeit, bei der Betreuung eines kranken Kindes oder zu Fortbildungszwecken. Ob Sie während der Freistellung trotzdem Anspruch auf Lohn haben, hängt von der jeweiligen Situation ab. Werden Sie im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung freigestellt, bleibt Ihr Lohnanspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anrechnung von Überstunden und Urlaub möglich ist.

Kündigung

Kündigungen können als ordentliche oder als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung per SMS oder E-Mail genügt nicht. Arbeiten bei Ihrem Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer greift das Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitgeber benötigt für die Kündigung einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dann sind Kündigungen sehr oft unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen.


In dem Fall ist eine Kündigungsschutzklage oft sinnvoll, weil Ihr Arbeitgeber beweisen muss, dass der Kündigungsgrund vorliegt, und ihm das nicht immer gelingt. Außerdem gibt Ihnen das Kündigungsschutzverfahren die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber Regelungen über eine etwaige Abfindung und den Inhalt des Zeugnisses zu treffen. Bitte beachten Sie die Klagefrist von nur 3 Wochen. Lassen Sie diese verstreichen, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam. 

Mindestlohn

Seit 01.01.2019 haben Sie Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von brutto 9,19 Euro die Stunde. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2020. In Tarifverträgen einzelner Branchen kann der Mindestlohn sogar über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die über 18 Jahre alt sind, also auch für Rentner und bei Minijobs. Es gibt aber auch Ausnahmen, wie z.B. für Auszubildende oder bestimmte Praktikumsstellen.

Mobbing

Mobbing hat viele Gesichter und findet nicht nur unter Kollegen statt, sondern auch zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem oder zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Warten Sie nicht erst ab, bis sie krank werden. Ergreifen Sie frühzeitig die Initiative und lassen Sie sich dabei unterstützen.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz berufstätiger Mütter und deren Kinder. Der Mutterschutz greift nicht nur vor, während und nach der Schwangerschaft, sondern auch während der Stillzeit. Mutterschutz bedeutet von wenigen Ausnahmen abgesehen Kündigungsschutz, finanzielle Absicherung durch Mutterschaftslohn oder Mutterschaftsgeld und Arbeitssicherheit.

Teilzeit

Teilzeit kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, je nachdem ob es sich um eine reine Teilzeittätigkeit handelt, Brückenteilzeit, Elternteilzeit, Pflegezeit oder Altersteilzeit handelt. Je nach Modell kann es sich um unbefristete oder befristete Teilzeit handeln, die unterschiedlichen Regeln folgen und Arbeitnehmern damit viele Möglichkeiten zur Gestaltung Ihrer Work-Life-Balance bieten.

Zeugnis

Bitte denken Sie nicht nur an das Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oft macht es Sinn, sich auch im laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen, z.B., wenn Sie die Abteilung wechseln und einen anderen Aufgabenbereich übernehmen, ihr langjähriger Vorgesetzter das Unternehmen verlässt oder bei Betriebsübergang.

Bitte nutzen Sie mein Kontaktformular. Ich werde mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Selbstverständlich werden alle Ihre Angaben vertraulich behandelt.

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